3 Fragen – 3 Antworten: Der Nationale Emissionshandel (nEHS)

Andreas Wendl-Damerius Foto: UBA

Zum Jahreswechsel wird der CO2-Preis auf Kraft- und Brennstoffe von 30 auf 45 Euro/t steigen. In der Öffentlichkeit oft als CO2-Abgabe diffamiert, ist der CO2-Preis durch den nationalen Emissionshandel (nEHS) bis 2025 festgeschrieben. Der EID sprach mit Andreas Wendl-Damerius* über die Funktion dieses Klimaschutzinstruments. 

EID: Warum braucht Deutschland einen nationalen Emissionshandel (nEHS)?

Wendl-Damerius: Deutschland hat seine Klimaschutzziele in Richtung Klimaneutralität gesetzlich fest verankert. Jedoch stagnieren gerade im Verkehrssektor und im Gebäudebereich die CO2-Emissionen auf einem zu hohen Niveau. 2019 wurde daher mit dem nEHS ergänzend zu den im europäischen Emissionshandel (EU-ETS 1) erfassten Sektoren eine CO2-Bepreisung für die Bereiche Verkehr, Wärmeerzeugung und kleine Industrieanlagen ab 2021 beschlossen. Der Emissionshandel ist grundsätzlich ein Mengensteuerungsinstrument und garantiert damit die Einhaltung des CO2 Budgets. Im nEHS gelten bis 2025 jedoch steigende Festpreise sowie 2026 ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro. 2027, zum Zeitpunkt der geplanten Überführung des nEHS in den europäischen Brennstoffhandel (EU-ETS 2) wird der Preis am freien Markt gebildet – die Emissionsobergrenzen sind dann fest. 

EID: Wer ist vom nEHS betroffen und wie läuft er ab?

Wendl-Damerius: Der nEHS wird vom Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geregelt und erfasst die Brennstoffe Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas und nicht-nachhaltige Biomasse. Seit 2023 gilt ein erweiterter Anwendungsbereich, der auch Kohle einbezieht. Ab 2024 kommt die Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen hinzu. Anders als im EU-ETS 1 sind im nEHS nicht die Emittenten, sondern die sog. BEHG-Verantwortlichen, wie beispielsweise Gas- und Kohlelieferanten oder Unternehmen der Mineralölindustrie, die Berichts- und Abgabepflichtigen (Upstream-Prinzip). Sie müssen jährlich der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) die Emissionen berichten, die beim späteren Verbrennen der fossilen Brennstoffe durch Endverbraucher*innen entstehen. Anschließend müssen sie eine entsprechende Anzahl an Zertifikaten (nEZ) erwerben und an die DEHSt zur Löschung abgeben. Bereits im EU-ETS 1 erfasste Anlagen können nachträglich eine Kompensation beantragen, wenn sie doppelt belastet sind. Industrieanlagen, die durch die CO2 Kosten belastet sind und im internationalen Wettbewerb stehen, können die Möglichkeit einer anteiligen Kompensation nutzen, um Carbon Leakage zu vermeiden.

EID: Wie sehen Sie Ihre Arbeit bei der DEHSt?

Wendl-Damerius: Für mich ist es motivierend und aufregend bei einer derart wegweisenden und zukunftsträchtigen Arbeit mitzuwirken und damit Schritt für Schritt zur Klimaneutralität Deutschlands beizutragen. Die Umsetzung des BEHG und mithin der Aufbau eines bundesweiten vollelektronischen Vollzugs hat uns in der DEHSt vor große Herausforderungen gestellt, die wir nur durch die langjährigen Erfahrungswerte als Vollzugsbehörde des EU-ETS 1 erfolgreich stemmen konnten. Eine zusätzliche Aufgabe, die aktuell auf uns zukommt, ist der EU-ETS 2. Auch wenn der Anwendungsbereich des EU-ETS 2 mit dem des nEHS größtenteils deckungsgleich ist, müssen wir schon jetzt die Vorbereitungen für einen rechtssicheren Vollzug des EU-ETS 2 treffen. Es bleibt eine spannende Tätigkeit.

*Andreas Wendl-Damerius ist Fachgebietsleiter V 4.2 BEHG Vollzug und in dieser Funktion für die Überwachung und Berichterstattung für flüssige und feste Brennstoffe bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt verantwortlich.

Artikel Redaktion EID
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