CO2-Preis: Kompensation durch Pendlerpauschale & Co?

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Seit Jahresbeginn 2021 entfaltet das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) in Deutschland seine Wirkung. Damit erhält auch der CO2-Ausstoß in den Sektoren Wärme und Verkehr einen Preis. Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas und Kohle werden letztlich für die Endnutzer teurer. Doch inwieweit stehen diesen Zusatzkosten neue Entlastungen gegenüber bzw. werden sie kompensiert? Nach Einschätzung des EID ist dieser Ausgleichseffekt allenfalls gering.

Die für 2021 vorgesehene Bepreisung 25 Euro pro Tonne CO2 (zu den Einzelheiten siehe hier) hat einen konkreten Kosteneffekt (ohne Mehrwertsteuer) von 5,9 Cent/Liter für Benzin, von 6,6 Cent/Liter für Diesel und leichtes Heizöl und von 0,46 Cent/kWh für Erdgas. Dieser Effekt erhöht sich in den Folgejahren proportional zur schrittweisen Anhebung der Zertifikatpreise.

Für einen Privathaushalt, der beispielsweise für die Beheizung seines Hauses 30.000 kWh Erdgas verbraucht und einen Kraftstoffbedarf von 1.000 Liter Superbenzin (unter Annahme eines Pkw mit einem Durchschnittsverbrauch von 8 Liter/100 km und einer Jahresfahrleistung von 12.500 km) hat, ist damit - bezogen auf die oben genannten Preiseffekte - eine Zusatzbelastung von rund 235 Euro im Jahr 2021 verbunden. Bis 2025 steigt diese Zusatzbelastung in dem Beispielsfall auf mehr als 500 Euro pro Jahr, einen Fortbestand des Mehrwertsteuersatzes von 19 Prozent vorausgesetzt.

Etwaige parallel entstehende Entlastungen sind dabei zwar nicht gegengerechnet. In Betracht kommt dabei die Erhöhung der Pendlerpauschale. Diese zu quantifizieren, ist allerdings kaum möglich, soweit im konkreten Fall überhaupt eine Entlastung stattfindet. Dies hängt etwa davon ab, ob und gegebenenfalls wie weit der Weg zur Arbeitsstätte ist, ob der Steuerpflichtige bei Ansatz der erhöhten Pendlerpauschale damit nicht innerhalb des Einkommensteuer-Freibetrags bleibt (dann wäre der Entlastungseffekt Null) und - falls der Freibetrag überschritten wird - wie hoch der persönliche Einkommensteuersatz ausfällt.

Bei der Stromrechnung zeichnet sich unterdessen nach EID-Einschätzung praktisch keine signifikante Entlastung ab. Zwar ist die EEG-Umlage von 6,756 Cent pro kWh im Jahr 2020 auf 6,5 Cent pro kWh im Jahr 2021 gesenkt worden. Dem steht aber eine Anhebung der KWK-Umlage, der Netzumlage und der Umlage für abschaltbare Lasten gegenüber. Der Effekt der Anhebung dieser Umlagen übersteigt den Effekt der Absenkung der Offshore-Haftungsumlage, so dass bei Strom allenfalls eine Entlastung bei staatlichen Abgaben und Umlagen in der Größenordnung von 5 bis 7 Euro im Jahr 2021 resultiert (je nach Stromverbrauch des Haushalts). Nicht berücksichtigt ist dabei aber, dass die Mehrwertsteuer 2021 höher ist als im Jahresdurchschnitt 2020. Wenn man das in Rechnung stellt, was in der obigen Beispielrechnung nicht geschehen ist, ergibt sich beim Strom 2021 eine höhere Jahresrechnung als für 2020.

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Artikel Redaktion EID
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